Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Sofern in unserem Angebot keine anders lautenden Angaben
getroffen wurden, gelten nachstehende Vereinbarungen:
1.
Angebote
beruhen auf dem zur Zeit der Angebotserstellung bekannten und anzunehmenden
Aufwand für die Erstellung des angebotenen Auftrags. Sollte sich nach
Auftragsvergabe herausstellen, dass der tatsächliche Aufwand wesentlich höher
liegt oder die angenommenen Rahmenbedingungen nicht zutreffen, wird ein
Nachtragsangebot auf Basis des Hauptangebotes gestellt.
2.
Die
Bindefrist für Angebote beträgt 14 Kalendertage ab Angebotsdatum.
3.
Vereinbarte
Preise des Auftrags gelten auf die Dauer von 12 Monaten ab Auftragsdatum als
Festpreise. Danach erfolgt eine Anpassung nach Verbraucherpreisindex bei
Überschreitung von 3% des VPI (Auftragsmonat=100%).
4.
Im
Falle einer Erhöhung der Kollektivlöhne erhöhen sich die Honorare der zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen - unabhängig von einer VPI-Anpassung
- im entsprechenden Prozentsatz.
5.
Für
Leistungen nach Aufwand sowie allenfalls erforderliche Nachtragsangebote gelten
die aktuellen Stundensätze unseres Büros zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
6.
Allenfalls
erforderliche Vermessungsarbeiten, Pumpversuche, Sickerversuche und
Bodenuntersuchungen, Trinkwasser- und Abwasser- oder sonstige Untersuchungen und
Messungen, die im Angebot nicht explizit angeführt sind, werden gesondert in
Rechnung gestellt, bzw. nach Feststellung des erforderlichen Leistungsumfangs
gesondert angeboten.
7.
Zusätzlich
erforderliche Arbeiten, insbesondere Mehrleistungen aufgrund von Planänderungen
des Auftraggebers oder weiterer Planer, bzw. vom Auftraggeber gewünschte
Projektänderungen und Ergänzungen die technisch nicht erforderlich sind, werden
nach Zeitaufwand auf Basis des Hauptangebotes verrechnet, bzw. ein
entsprechendes Nachtragsangebot gestellt.
8.
Die
Fälligkeit der Zahlung ist gegeben:
-
bei
Beauftragung von Schriftstücken, wie z.B. Behördenprojekte, Berechnungen, Formulierungsvorschlägen
oder Gutachten, durch Übermittlung des Schriftstückes an den Auftraggeber oder
die Behörde
-
bei
sonstigen Leistungen, wie z.B. Messungen, Bauaufsicht, etc., durch
Fertigstellung der Tätigkeit, bzw. am Monatsende jedes Leistungszeitraumes
9.
Nach
Abschluss jeder Leistungsphase kann eine Teilrechnung gestellt werden.
Übersteigt die Nettosumme einzelner Leistungsphasen ohne Nebenkosten € 1.000,--
kann eine gesonderte Teilrechnung gestellt werden. Alle Zahlungen sind
innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum inklusive Prüffrist und ohne
Abzug fällig (Eingang auf unserem Konto). Skonti werden nicht anerkannt, bzw.
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
10.
Bei
Überschreitung des Zahlungsziels um mehr als 8 Kalendertage ist der
Auftragnehmer ohne weitere Information des Auftraggebers zur Einstellung
sämtlicher Leistungen berechtigt. Daraus resultierende Terminverzögerungen oder
Nachteile für den Auftraggeber gehen zu dessen Lasten. Die Einstellung der
Arbeiten entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung offener Honorare oder
erbrachter noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen.
11.
Leistungen
werden erst nach vollständigem Eingang aller offenen Zahlungen wieder
aufgenommen. Erforderliche Zusatzleistungen und Überstunden des Auftragnehmers zur
Aufholung von Zeitverzögerungen als Folge von Arbeitseinstellungen werden nur
gegen im Einzelfall zu vereinbarende Zusatzzahlungen eingearbeitet.
12.
Nicht
geleistete Zahlungen entbinden den Auftragnehmer von der vereinbarten
Herausgabe der durch ihn erstellten Unterlagen und Pläne bis zur vollständigen
Zahlung aller erbrachten Leistungen.
13.
Unabhängig
von Verzugszinsen, Gebühren von beauftragten Inkassobüros oder sonstiger Kosten
werden bei Zahlungsverzug für die Mahnungsbearbeitung Bearbeitungsgebühren, mindestens
€ 40,-- netto pro Mahnung, zusätzlich verrechnet.
14.
Verzugszinsen
werden gemäß UGB verrechnet. Verzugszinsen, Mahngebühren und Spesen unseres
Büros oder eines beauftragten Inkassobüros bilden bei Zahlungsverzug Teil der
Forderung. Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Kunde, die tarifmäßigen
Kosten für die Einschaltung eines Inkasso-Institutes gemäß BGBl
1996/141 zu ersetzen.
15.
Alle
Preise verstehen sich zuzüglich der erforderlichen Nebenkosten, sowie zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
16.
Die
Anerkennung elektronischer Rechnungen an BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH
bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Generell sind
Rechnungen die an BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH adressiert sind, per Post
zuzustellen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Einlangen der Post bei BAUMANN
Ingenieur-Consulting GmbH.
17.
Alle
Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben oder auf dessen Verletzung,
Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds-
und Schlichtungsordnung für die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern
von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern
bestehenden Senat endgültig entschieden. Das Verfahren ist vom Ständigen
Schiedsgericht der WKO Oberösterreich zu führen.
18.
Bei
Anerkennung durch die Versicherung des Auftragnehmers leistet er für vorsätzliche
oder grob fahrlässige Mängel Ersatz im Rahmen der Versicherungsdeckung. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. oder
entgangener Gewinn des Auftraggebers oder Dritter sind von der Haftung grundsätzlich
ausgeschlossen. Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn des
Auftraggebers oder Dritter ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
19.
Die im
Auftrag erbrachten Leistungen und erstellten Unterlagen sind geistiges Eigentum
von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH und dürfen vom
AG nur für den konkreten Auftrag verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte
oder die Verwendung für andere Vorhaben und Zwecke bedarf der schriftlichen
Zustimmung von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH.
20.
Bei
der Aufstellung von Bautafeln oder der Veröffentlichung von Fest- und
Informationsschriften ist die Firmenbezeichnung, der
Sitz und das Logo von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH für dieses kostenfrei
aufzunehmen.
21.
Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch BAUMANN
Ingenieur-Consulting GmbH um Teil des Vertrags zu werden. Nebenabreden bedürfen
der Schriftform Bei vereinbarter Streichung oder Änderung einzelner
Auftragsbedingungen sowie Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen bleiben alle
anderen Bedingungen weiterhin aufrecht.
22.
Widersprechen
einzelne Auftragsbedingungen dem Konsumentenschutzgesetz, gelten für
Konsumenten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Konsumentenrechts
als vereinbart.
23.
Es
gilt österreichisches Recht. US-amerikanisches und kanadisches Recht werden
nicht anerkannt, dies gilt auch bei sonstiger Anerkennung von AGB unserer
Vertragspartner. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die AGB der Fachgruppe,
bzw. Innung, der beauftragten Leistungen ergänzend zu den vorliegenden
Bedingungen. Bei Widersprüchen gelten die vorliegenden AGB. Gerichtsstand ist
das für den Sitz von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH örtlich und sachlich
zuständige Gericht.
AGB – Stand 2015-12-30
BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH
Holterstraße 17/12
A-4600 Wels / Austria
www.baumann-ic.at