Sofern in unserem Angebot keine anders lautenden Angaben getroffen wurden, gelten nachstehende Vereinbarungen:

  1. Angebote beruhen auf dem zur Zeit der Angebotserstellung bekannten und anzunehmenden Aufwand für die Erstellung des angebotenen Auftrags. Sollte sich nach Auftragsvergabe herausstellen, dass der tatsächliche Aufwand wesentlich höher liegt oder die angenommenen Rahmenbedingungen nicht zutreffen, wird ein Nachtragsangebot auf Basis des Hauptangebotes gestellt.
  2. Die Bindefrist für Angebote beträgt 14 Kalendertage ab Angebotsdatum.
  3. Vereinbarte Preise des Auftrags gelten auf die Dauer von 12 Monaten ab Auftragsdatum als Festpreise. Danach erfolgt eine Anpassung nach Verbraucherpreisindex bei Überschreitung von 3% des VPI (Auftragsmonat=100%).
  4. Im Falle einer Erhöhung der Kollektivlöhne erhöhen sich die Honorare der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen - unabhängig von einer VPI-Anpassung - im entsprechenden Prozentsatz.
  5. Für Leistungen nach Aufwand sowie allenfalls erforderliche Nachtragsangebote gelten die aktuellen Stundensätze unseres Büros zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Allenfalls erforderliche Vermessungsarbeiten, Pumpversuche, Sickerversuche und Bodenuntersuchungen, Trinkwasser- und Abwasser- oder sonstige Untersuchungen und Messungen, die im Angebot nicht explizit angeführt sind, werden gesondert in Rechnung gestellt, bzw. nach Feststellung des erforderlichen Leistungsumfangs gesondert angeboten.
  7. Zusätzlich erforderliche Arbeiten, insbesondere Mehrleistungen aufgrund von Planänderungen des Auftraggebers oder weiterer Planer, bzw. vom Auftraggeber gewünschte Projektänderungen und Ergänzungen die technisch nicht erforderlich sind, werden nach Zeitaufwand auf Basis des Hauptangebotes verrechnet, bzw. ein entsprechendes Nachtragsangebot gestellt.
  8. Die Fälligkeit der Zahlung ist gegeben:
  • bei Beauftragung von Schriftstücken, wie z.B. Behördenprojekte, Berechnungen, Formulierungsvorschlägen oder Gutachten, durch Übermittlung des Schriftstückes an den Auftraggeber oder die Behörde
  • bei sonstigen Leistungen, wie z.B. Messungen, Bauaufsicht, etc., durch Fertigstellung der Tätigkeit, bzw. am Monatsende jedes Leistungszeitraumes
  1. Nach Abschluss jeder Leistungsphase kann eine Teilrechnung gestellt werden. Übersteigt die Nettosumme einzelner Leistungsphasen ohne Nebenkosten € 1.000,-- kann eine gesonderte Teilrechnung gestellt werden. Alle Zahlungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum inklusive Prüffrist und ohne Abzug fällig (Eingang auf unserem Konto). Skonti werden nicht anerkannt, bzw. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels um mehr als 8 Kalendertage ist der Auftragnehmer ohne weitere Information des Auftraggebers zur Einstellung sämtlicher Leistungen berechtigt. Daraus resultierende Terminverzögerungen oder Nachteile für den Auftraggeber gehen zu dessen Lasten. Die Einstellung der Arbeiten entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung offener Honorare oder erbrachter noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen.
  3. Leistungen werden erst nach vollständigem Eingang aller offenen Zahlungen wieder aufgenommen. Erforderliche Zusatzleistungen und Überstunden des Auftragnehmers zur Aufholung von Zeitverzögerungen als Folge von Arbeitseinstellungen werden nur gegen im Einzelfall zu vereinbarende Zusatzzahlungen eingearbeitet.
  4. Nicht geleistete Zahlungen entbinden den Auftragnehmer von der vereinbarten Herausgabe der durch ihn erstellten Unterlagen und Pläne bis zur vollständigen Zahlung aller erbrachten Leistungen.
  5. Unabhängig von Verzugszinsen, Gebühren von beauftragten Inkassobüros oder sonstiger Kosten werden bei Zahlungsverzug für die Mahnungsbearbeitung Bearbeitungsgebühren, mindestens € 40,-- netto pro Mahnung, zusätzlich verrechnet.
  6. Verzugszinsen werden gemäß UGB verrechnet. Verzugszinsen, Mahngebühren und Spesen unseres Büros oder eines beauftragten Inkassobüros bilden bei Zahlungsverzug Teil der Forderung. Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Kunde, die tarifmäßigen Kosten für die Einschaltung eines Inkasso-Institutes gemäß BGBl 1996/141 zu ersetzen.
  7. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der erforderlichen Nebenkosten, sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  8. Die Anerkennung elektronischer Rechnungen an BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Generell sind Rechnungen die an BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH adressiert sind, per Post zuzustellen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Einlangen der Post bei BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH.
  9. Alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat endgültig entschieden. Das Verfahren ist vom Ständigen Schiedsgericht der WKO Oberösterreich zu führen.
  10. Bei Anerkennung durch die Versicherung des Auftragnehmers leistet er für vorsätzliche oder grob fahrlässige Mängel Ersatz im Rahmen der Versicherungsdeckung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird ausgeschlossen. oder entgangener Gewinn des Auftraggebers oder Dritter sind von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn des Auftraggebers oder Dritter ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
  11. Die im Auftrag erbrachten Leistungen und erstellten Unterlagen sind geistiges Eigentum von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH und dürfen vom AG nur für den konkreten Auftrag verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für andere Vorhaben und Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH.
  12. Bei der Aufstellung von Bautafeln oder der Veröffentlichung von Fest- und Informationsschriften ist die Firmenbezeichnung, der Sitz und das Logo von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH für dieses kostenfrei aufzunehmen.
  13. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH um Teil des Vertrags zu werden. Nebenabreden bedürfen der Schriftform Bei vereinbarter Streichung oder Änderung einzelner Auftragsbedingungen sowie Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen bleiben alle anderen Bedingungen weiterhin aufrecht.
  14. Widersprechen einzelne Auftragsbedingungen dem Konsumentenschutzgesetz, gelten für Konsumenten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Konsumentenrechts als vereinbart.
  15. Es gilt österreichisches Recht. US-amerikanisches und kanadisches Recht werden nicht anerkannt, dies gilt auch bei sonstiger Anerkennung von AGB unserer Vertragspartner. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die AGB der Fachgruppe, bzw. Innung, der beauftragten Leistungen ergänzend zu den vorliegenden Bedingungen. Bei Widersprüchen gelten die vorliegenden AGB. Gerichtsstand ist das für den Sitz von BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH örtlich und sachlich zuständige Gericht.

 

AGB – Stand 2015-12-30

BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH

Holterstraße 17/12

A-4600 Wels / Austria

www.baumann-ic.at

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